Baurecht-Ratgeber

Baurecht-Ratgeber

Das Baurecht macht den ausführenden Unternehmen das Leben zuweilen schwer. So wird der Vergütungsanspruch des Handwerkers zum Beispiel grundsätzlich erst dann fällig, wenn er das bestellte Werk erstellt hat und der Besteller des Werkes die so genannte Abnahme erklärt hat. Der Besteller erklärt mit der Abnahme, dass das Werk so ausgefallen ist, wie man dies im Bauvertrag vereinbart hatte und ebenfalls wird mit der Abnahme bestätigt, dass das Werk frei von wesentlichen Mängeln ist. Es hat schon Fälle in der Rechtsprechung gegeben, in denen das ausführende Unternehmen ein Werk hergestellt hat, das besser war, als das eigentlich bestellte. Trotzdem entsprach das bessere Werk aber nicht dem bestellten. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme und verlangte sogar die Beseitigung von Mängeln, da seiner Auffassung nach das Werk nicht vertragsgemäß ausgefallen war. In Einzelfällen sind Auftraggeber mit einer solchen Argumentation sogar durchgekommen. Damit es bei der Abwicklung von Bauverträgen nicht zu solchen Problemen kommt, empfiehlt sich ein Blick in den Baurecht-Ratgeber. Dort können alle wichtigen Informationen rund um das Baurecht abgerufen werden.

https://www.baurecht-ratgeber.de

 

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Kategorie: Bauen & Wohnen
Eingetragen am: 19.08.2011
Keywords: Baurecht Bau Hausbau Mängel VOB

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