Ziel der Gesundheitsreform 2003 war, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Lohnnebenkosten dauerhaft zu senken. Seit 2004 können danach neben niedergelassenen Vertragsärzten in Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften auch medizinische Versorgungszentren (MVZ) an der vertragsärztlichen (kassenärztlichen) Versorgung teilnehmen. Das Gesetz zielte zunächst nicht auf den Krankenhausbereich ab, bewirkte jedoch, dass Krankenhäusern verstärkt die Möglichkeit geboten wurde, ambulante Behandlungen durchzuführen.
Ähnlich wie in den Polikliniken der DDR können dort beliebig viele zugelassene Ärzte im Angestelltenverhältnis arbeiten, was in den herkömmlichen Arztpraxen nur sehr eingeschränkt erlaubt ist. Medizinische Versorgungszentren müssen fachübergreifend sein, das heißt Fachärzte unterschiedlicher Richtungen oder psychologische Psychotherapeuten beschäftigen und unter ärztlicher Leitung stehen. In der DDR waren Haus- und Fachärzte fast ausschließlich in den Polikliniken tätig. Diese Polikliniken wurden im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands nahezu vollständig abgeschafft. Nur Einrichtungen nach § 311 SGB V a. F. (Dispensaire-Einrichtungen) hatten unter Umständen Bestandsschutz. Die baulichen Gegebenheiten heutiger medizinischer Versorgungszentren sind im Unterschied zu den Polikliniken der DDR nur selten klinikähnlich.
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Kategorie: Medizin & Gesundheit
Eingetragen am: 15.08.2016
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