Welche Versicherungen können in die Steuererklärung?

Welche Versicherungen können in die Steuererklärung?

Die Deutschen lieben Versicherungen und sichern sich gerne gegen mögliche Risiken ab. Im Durchschnitt zahlte jeder Einwohner 2.438 Euro in private Versicherungen im Jahr 2018 ein. Insgesamt ergibt der Bestand an privaten Versicherungsverträgen ein Volumen von rund 202,4 Milliarden Euro. Das sind knapp 6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts, die in die Versicherungen fließen. Im Interesse jedes einzelnen Steuerzahlers ist es, seine Steuerlast durch die Aufwendungen für Versicherungsbeiträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu reduzieren.

Welche Versicherungen sind steuerlich absetzbar?

Der Fiskus unterscheidet generell zwischen Sachversicherungen und personenbezogenen Versicherungen, die entweder berufliche Risiken ausgleichen oder das Einkommen absichern. „Während berufsbezogene Versicherungen in voller Höhe abgesetzt werden können, können die Ausgaben für Vorsorgeversicherungen nur beschränkt abgesetzt werden“, erklärt Mark Weidinger, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).

Überhaupt nicht abgesetzt werden können reine Sachversicherungen, wie eine Hausrat-, Gebäude-, Fahrrad-, KFZ-Kasko- oder Reisegepäckversicherung. Ebenso nicht absetzbar sind der private Rechtsschutz und Kapitallebensversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden. Letztere werden als Geldanlage bewertet.

Berufsbezogene Versicherungen als Werbungskosten

Versicherungen, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wurden, können in die Anlage N als Werbungskosten eingetragen werden. Hierzu zählen eine Berufshaftpflicht- oder Berufsunfallversicherung sowie ein Rechtsschutz für Arbeitsrecht. Wurde die Versicherung in einem Bündel mit anderen Versicherungen gemeinsam abgeschlossen, ist der berufliche Anteil herauszurechnen und zu belegen.

Private Vorsorgeversicherungen als Sonderausgaben

Die meisten Versicherungen fallen unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in der Anlage Vorsorgeaufwand. Jeder Steuerpflichtige kann Kosten bis zur Höchstgrenze von 1.900 Euro, Ehepaare bis 3.800 Euro geltend machen. „Die Krux dabei ist, dass dieser Höchstbetrag oftmals schon mit der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufgebraucht ist, so dass weitere private Versicherungsaufwendungen sich leider nicht mehr steuerlich auswirken“, so der Steuerexperte der Lohi. Übersteigen die gesetzlichen Versicherungen den Höchstbetrag, werden diese immerhin in voller Höhe anerkannt. Beitragserstattungen privater Krankenversicherungen sind abzuziehen.

Lässt der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch Spielraum übrig, können private Versicherungen wie Haftpflicht-, KFZ-Haftpflicht-, Tierhalterhaftplicht-, Zusatzkranken-, Zahn-, Pflege-, Auslandskranken-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Risikolebens-, Sterbegeld- und Kapitallebensversicherungen, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden, abgesetzt werden.

Versicherung von Kindern

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von Kindern können, solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in die Anlage Kind eingetragen werden. Ist der Bezug von Kindergeld beendet, können sie als Sonderausgaben bei den Eltern abgezogen werden, sofern das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat und die Eltern die Versicherungsbeiträge tatsächlich übernommen haben.

www.lohi.de/steuertipps

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